Arbeitsrecht
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Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Landsknecht

Stand der Information 2003

Kündigung des Arbeitsverhätnisses


Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei der Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Vielzahl von Punkten zu beachten:


Kündigung


Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, sollten Sie kurzfristig mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten.

Gegen eine Kündigung können Sie sich unter Umständen nur dann erfolgsreich wehren, wenn Sie besondere Fristen einhalten.

Nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muß der Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, daß die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Wichtig ist hierbei, daß der Lauf der Frist mit Zugang der Kündigung und nicht erst, wie von vielen Arbeitnehmern angenommen, mit Ablauf der Kündigungsfrist beginnt.


Kündigungsschutzgesetz


Das KSchG findet grundsätzlich immer dann Anwendung, wenn

1. das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat,

u n d

2. der Arbeitgeber in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer regelmäßig beschäfigt (Teilzeitkräfte werden hier anteilig nach einer bestimmten Quote berücksichtigt).

Sofern das KSchG Anwendung findet, muß der Arbeitgeber grundsätzlich vor Gericht beweisen, daß seine gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG ist.

Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, verliert er den Kündigungsschutzprozeß mit der Folge, daß er den Arbeitnehmer wieder einstellen muß, die Kündigung daher unwirksam ist.


Auch wenn das KSchG auf Ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, ist zu überprüfen, ob bei Ihnen besonderer Kündigungsschutz (z. B. nach dem Schwerbehindertengesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem
Bundeserziehungsgeldgesetz) besteht.

 

 

Schriftform der Kündigung


Eine Kündigung ist darüber hinaus nach dem neuen § 623 BGB auch dann unwirksam, wenn sie nicht schriftlich ausgesprochen wurde.

Wichtig:

Dies gilt auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Auch der Arbeitnehmer muß daher, falls er sein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber wirksam beenden will, seine Kündigung schriftlich aussprechen!

 

Darüber hinaus ist auch die jeweilige Kündigungsfrist zu beachten. Falls der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen will, müssen die jeweils maßgeblichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese bestimmen sich im Einzelfall nach den gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Auch hier ist eine Überprüfung vorzunehmen, da die jeweils geltenden Kündigungsfristen einzuhalten sind.

 


Arbeitslosengeld


Sofern Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort das Arbeitsamt aufsuchen und vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, bzw. sich arbeitssuchend melden.


Wichtig:

Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen.

Auch im Hinblick auf das zu gewährende Arbeitslosengeld könnte es wichtig sein, rechtzeitig Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, da im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber unter anderem die Gefahr besteht, daß bis zu 12 Wochen eine Sperrzeit seitens des Arbeitslosengeldes erteilt werden kann.

Anwaltsgebühren/Rechtsschutzversicherung

Im Arbeitsrecht, insbesondere in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht erste Instanz besteht die Besonderheit, daß jede Partei die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst zu tragen hat. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem sogenannten Streitwert.
Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Mindeststreitwert in der Regel mindestens 3 Bruttogehältern anzusetzen.

Es empfiehlt sich in jedem Falle, insbesondere im Arbeitsrecht, eine Rechtsschutz-
versicherung abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß zunächst bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine sogenannte Wartezeit zu überbrücken ist. Diese Wartezeit beträgt in der Regel 2 Monate. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit ist die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung für den sodann eingetretenen Versicherungsfall einstandspflichtig.

Die Kosten der Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht können zudem seitens der Arbeitnehmer von der Steuer entsprechend abgesetzt werden.

Im Arbeitsrecht empfiehlt sich in jedem Falle eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen!


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