Arbeitsrecht II
Hier: Ansprüche der Arbeitnehmer auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) sowie weitere Ansprüche von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (auch geringfügig Beschäftigte) nach neuem Recht zurück

Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Thomas Landsknecht

Stand der Information 2003

Vorbemerkung


Nach dem am 1.1.2001 in Kraft getretenen sogenannten Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) hat der einzelne Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Ein weiterer Anspruch auf Teilzeitarbeit kann sich zudem aus den neueren Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) ergeben. Darüber hinaus haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (und hierzu zählen auch geringfügig Beschäftigte, oder sogenannte „Aushilfskräfte“) Ansprüche die oft nicht bekannt sind bzw. nicht wahrgenommen werden.


Teilzeitgesetz

Am 1. 1.2001 ist das sogenannte Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten. Auf Grund dieses Teilzeitgesetzes ergibt sich unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit.


Einige Voraussetzungen dieses Anspruchs möchten wir Ihnen kurz nachfolgend wiedergeben:

Zunächst ist Voraussetzung, daß im Betrieb des jeweiligen Arbeitgebers
eine Mindestzahl von Arbeitnehmer beschäftigt ist. Derzeit sind dies
nach dem Gesetz 15 Arbeitnehmer, wobei auch Teilzeitkräfte mitzählen.
 
Darüber hinaus muß das Arbeitsverhältnis mindestens bereits 6 Monate
bestanden haben.

Der Arbeitnehmer, der die Verringerung seiner Arbeitszeit beantragt, muß dies spätestens 3 Monate vor deren beabsichtigten Beginn geltend machen. Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

Wichtig:

Nach dem Teilzeitgesetz (§ 8 TzBfG) ist eine schriftliche Geltendmachung zwar nicht erforderlich. Es empfiehlt sich allerdings in jedem Falle, spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilzeit, dem Arbeitgeber schriftlich die wöchentliche Stundenzahl wie auch die Verteilung dieser Stunden in der Woche anzugeben, und diesbezüglich einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Nach dem Teilzeitgesetz hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer zudem Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes liegt ein betrieblicher Grund, der eine Ablehnung der gewünschten Teilzeitarbeit rechtfertigt, insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Dies hat der Arbeitgeber im einzelnen darzulegen.
 
Wichtig ist zudem noch, daß der Arbeitgeber, falls er den Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitarbeit ablehnt, diesem die Ablehnungsgründe schriftlich, spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung mitzuteilen hat.

Sofern keine gütliche Einigung möglich ist, müßte sodann seitens des Arbeitsgerichts auf Grund einer entsprechenden Klage des Arbeitnehmers der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Teilzeitarbeit nach seinen Wünschen festgestellt werden, sofern entsprechende betriebliche Gründe nicht gegeben sind.

Zu beachten ist noch, daß der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen kann, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

Darüber hinaus sieht das Teilzeit- u. Befristungsgesetz ein sogenanntes Benachteiligungsverbot für den Arbeitgeber vor.

Hiernach darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus diesem Gesetz benachteiligen.

Bundeserziehungsgeldgesetz/Elternteilzeit

Auch nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) kann sich unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers auf soge nannte Elternzeit ergeben.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht zunächst grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

Gem. § 15 Abs. 3 BErzGG kann die Elternzeit auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu 3 Jahre für jedes Kind begrenzt.

Unter diesen weiteren Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Verringerung seiner ursprünglichen Arbeitszeit geltend machen.

Auch hier ist zunächst Voraussetzung, daß in dem Betrieb des Arbeitgebers eine Mindestzahl von Arbeitnehmern tätig ist (derzeit 15 Arbeitnehmer).
 
Weiterhin ist auch Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.


Wichtig:

Wichtig ist hier, daß dieser Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Eltern zeit dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden muß.

Auch diesbezüglich kann der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen den Anspruch auf Teilzeit ablehnen. Er hat ebenfalls die Ablehnungsgründe darzulegen und diese dem Arbeitnehmer innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

Der Arbeitnehmer, dessen Antrag auf Verringerung während der Elternzeit abgelehnt wurde oder auf dessen Antrag der Arbeitgeber überhaupt nicht reagiert hat, kann Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, daß nur einige Voraussetzungen genannt worden sind. Sollten Sie beabsichtigten, einen Antrag auf Teilzeit während der sogenannten Elternzeit zu stellen, sollten Sie sich in jedem Falle vorher anwaltlich beraten lassen.

Weitere Ansprüche teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

Begriffsbestimmung:

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist derjenige Arbeitnehmer, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleich baren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Bitte beachten Sie:

Auch geringfügig Beschäftigte oder sogenannte Aushilfskräfte sind teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Sie haben daher ebenfalls grundsätzlich die nachfolgend wiedergegebenen Ansprüche:


Grundsatz:

Nach § 4 des TzBfG darf grundsätzlich ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (und daher auch ein geringfügig Beschäftigter) hat, wie auch ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit.

Unter den dort genannten Voraussetzungen steht auch einem Teilzeitarbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber zu.

Darüber hinaus hat grundsätzlich ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer/geringfügig Beschäftigter ebenfalls einen Anspruch auf Urlaub während des Beschäftigungs jahres.

Die Höhe des Urlaubsanspruches richtet sich nach dem Umfang bzw. der Verteilung der Teilzeitarbeit, dem Bundesurlaubsgesetz oder gegebenenfalls eines anzu wendenden Tarifvertrages.


Auch hinsichtlich sogenannter Sonderzahlungen (so beispielsweise ein 13. Gehalt/Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld) könnte ein Anspruch des Teilzeitarbeitnehmers im jeweiligen Betrieb bestehen.

Dies hängt jedoch von weiteren Voraussetzungen ab.

Wichtig ist jedoch, daß der Arbeitgeber nicht allein wegen der Teilzeitarbeit eine derartige Sonderzahlung ablehnen kann, wenn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer diese Zahlungen erhalten.

Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, können Sie sich selbstverständlich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

Bevor Sie jedoch hinsichtlich derartiger Sonderzahlungen einen Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen, wäre es förderlich, zunächst zu überprüfen, ob im konkreten Einzelfall ein derartiger Anspruch tatsächlich gegeben ist.

Anwaltsgebühren/Rechtsschutzversicherung

Im Arbeitsrecht, insbesondere in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht erster Instanz besteht die Besonderheit, daß jede Partei die Kosten ihres Rechtsanwalts zu tragen hat. Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem sogenannten Streitwert in Verbindung mit der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

Es empfiehlt sich in jedem Falle, insbesondere im Arbeitsrecht, eine Rechtsschutz versicherung abzuschließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß zunächst bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine sogenannte Wartezeit zu über brücken ist. Diese Wartezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit ist die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung für den sodann einge tretenen Versicherungsfall einstandspflichtig.

Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt ist zunächst verpflichtet, nach den Mindestgebühren der Bundesrechtsanwaltsordnung abzurechnen. Eine Vereinbarung, die unterhalb dieser Gebühren liegt, ist nach deutschem Recht unzulässig.

Im Einzelfall kann es je nach Umfang der Tätigkeit für den Rechtsanwalt erforderlich sein, eine sogenannte Honorarvereinbarung abzuschließen.

Dies muß jedoch vorher mit dem Anwalt vereinbart werden. Falls nichts besonderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwaltsgebührenordnung.


Bitte beachten Sie:

Die Kosten der Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht können zudem seitens der Arbeitnehmer von der Steuer entsprechend abgesetzt werden. Hierfür ist erforderlich, daß Sie Ihre jeweilige Rechtsschutzversicherung anschreiben und diese bitten, den Anteil Ihrer zu zahlenden Prämie, die auf das Arbeitsrecht fällt, auszuweisen.

Diesen Beleg sollten Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung mit einreichen.

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