Familienrecht zurück

Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Kemper

Stand der Information 2003


Scheidung/Allgemeine Wirkungen der Ehe


a) Gemäß dem gesetzlichen Leitbild ist die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Es gibt zwei Auflösungstatbestände.In Ausnahmefällen kommt eine Aufhebung der Ehe in Betracht. Der Regelfall der Auflösung der Ehe ist die Scheidung.

Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitert sein der Ehe. Dies setzt voraus, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.

Eine räumliche Trennung ist für das Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Vom Grundsatz her kommt eine Scheidung erst dann in Betracht, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr voneinander getrennt leben. Die Scheidung vor Ablauf der einjährigen Trennungsfrist ist die Ausnahme. Sie kommt dann in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Diese Vorschrift hat Ausnahmecharakter.

b) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Jeder Ehegatte kann Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen besorgen. Dies bedeutet, daß bei anderen Geschäften ein Ehegatte den anderen nicht automatisch mit verpflichten kann. Auch während intakter Ehe sind beide Ehegatten verpflichtet, den anderen Ehegatten - zumindestens in groben Zügen - über den wesentlichen Vermögensbestand einschließlich des laufenden Einkommens aufzuklären.


Unterhalt


Kindesunterhaltsansprüche werden nach der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Höhe der Ansprüche ist alters- und einkommensabhängig. Der Mindestkindesunterhaltsanspruch beläuft sich für das minderjährige Kind wie folgt:

Alter

0 - 5 Jahre
6 - 11 Jahre
12- 17 Jahre
     
177,00 €
228,00 €
269,00 €

Wichtig!

Kindesunterhaltsansprüche bestehen erst nachdem der Unterhaltsschuldner unter Fristsetzung in Verzug gesetzt worden ist. Sie bestehen nur, wenn der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist oder als leistungsfähig betrachtet werden muß, weil er bewußt kein oder wenig Einkommen hat.



Tatbestände des Ehegattenunterhalts


Während bestehender Ehe besteht ein Anspruch auf Wirtschaftsgeld, Taschengeld, Prozeßkostenvorschuß. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der zu zahlende Unterhalt berechnet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Einkünfte/ehebedingte Verbindlichkeiten).Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.

Wichtig!

Ehegattenunterhalt ist erst geschuldet, nachdem der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt worden ist. Es besteht keine Identität zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Nach rechtskräftiger Scheidung muß bezogen auf den nachehelichen Unterhalt erneut Verzug herbeigeführt werden. Grundsätzlich kommt ein eigenständiger Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn keine Erwerbsobliegenheit besteht oder wenn ein Anspruch wegen der differierenden Einkünfte beider Ehegatten auf Aufstockung besteht. Unterhaltsansprüche kommen grundsätzlich in Betracht wegen der Betreuung eines Kindes (Alter ist maßgeblich) wegen Alters oder wegen Krankheit. Darüber hinaus bestehen Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt sowie vorübergehend bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.


Zugewinn


Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft entfaltet dieser Güterstand von wenigen Verfügungsbeschränkungen abgesehen, keine güterrechtlichen Wirkungen. Die Zugewinngemeinschaft führt weder zu gemeinschaftlichen Vermögensmassen noch zu einer gemeinsamen Schuldenhaftung.

Sobald die Zugewinngemeinschaft endet, wird der Zugewinn, den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Der Zugewinn eines Ehegatten ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.

Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zuge-
winn gegen den anderen einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört (regelmäßig bei Heirat).

Wichtig!

Dinge, die während bestehender Ehe im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge zufließen, gehören zum Anfangsvermögen.

Das Endvermögen wird in der gleichen Weise ermittelt wie das Anfangsvermögen. Stichtag ist hier in der Regel der Tag der Beendigung des Güterstandes (Tag der Zustellung der Scheidungsschrift).

Wichtig!

In Ausnahmefällen kann auch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt werden.

 


Hausrat/Wohnungszuweisung


Können sich getrennt lebende Ehegatten anläßlich einer Trennung oder Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die ehemals gemeinsame Wohnung oder den Hausrat behalten darf, so werden die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausratsgegenständen auf Antrag durch das Gericht geregelt.

Durch die Entscheidung des Gerichts kann auch die Eigentumslage umgestaltet werden, soweit Gegenstände betroffen sind, die im Eigentum der Ehegatten stehen. Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.

Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die nach der endgültigen Trennung von einem Ehe-
gatten für seinen gesonderten Haushalt erworben sind. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die allein dem persönlichen Gebrauch des einzelnen Ehegatten dienen. Ein PKW, der beruflich oder überwiegend von einem Ehegatten genutzt wird, ist kein Hausratsgegenstand, es sei denn, er wird nach der gemeinsamen Zweckbestimmung nicht überwiegend für berufliche, sondern für private Zwecke von allen Familienmitgliedern genutzt.

Ebenso wie der Hausrat kann die Ehewohnung einer Partei zugewiesen werden. Als Ehewohnung gelten alle Räume, die von den Ehegatten während der Ehe gemeinsam bewohnt wurden.

Durch den Auszug eines Ehegatten verliert eine Wohnung nicht ihren Charakter als Ehewohnung. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn der Ehegatte endgültig darauf verzichtet hat sie zu nutzen und dies auch erklärt hat.

Grundsätzlich steht die Wohnung demjenigen zu, dem sie gehört. Es ist möglich, ein Hausratsverfahren gesondert zu führen als auch in das Scheidungsverfahren einzubinden. In Eilfällen besteht auch die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.


© RA´e Wortmann und Partner