Familienrecht Scheidungsfolgen
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Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Kemper
Stand der Information 2008
a) Gemäß dem gesetzlichen Leitbild
ist die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Es gibt zwei Auflösungs-tatbestände.
In Ausnahmefällen kommt eine Aufhebung der Ehe in Betracht. Der Regelfall
der Auflösung der Ehe ist die Scheidung.
Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitert sein
der Ehe. Dies setzt voraus, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten
nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß
die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder herstellen.
Eine räumliche Trennung ist für das Nichtbestehen
der Lebensgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Vom Grundsatz her
kommt eine Scheidung erst dann in Betracht, wenn die Ehegatten mehr als
ein Jahr voneinander getrennt leben. Die Scheidung vor Ablauf der einjährigen
Trennungsfrist ist die Ausnahme. Sie kommt dann in Betracht, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in
der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Diese Vorschrift hat Ausnahmecharakter.
b) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
Jeder Ehegatte kann Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
der Familie auch mit Wirkung für den anderen besorgen. Dies bedeutet,
daß bei anderen Geschäften ein Ehegatte den anderen nicht automatisch
mit verpflichten kann. Auch während intakter Ehe sind beide Ehegatten
verpflichtet, den anderen Ehegatten - zumindestens in groben Zügen
– über den wesentlichen Vermögensbestand einschließlich
des laufenden Einkommens aufzuklären.
Unterhalt
Kindesunterhaltsansprüche werden nach der Düsseldorfer Tabelle
geregelt. Die Höhe der Ansprüche ist alters- und einkommensabhängig.
Der Mindestkindesunterhaltsanspruch beläuft sich für das minderjährige
Kind wie folgt:
| 0 – 5 Jahre |
196,00 E |
 |
|
| 6 – 11 Jahre |
245,00 E |
| |
|
| 12 – 17 Jahre |
288,00 E |
Wichtig!
Kindesunterhaltsansprüche bestehen erst nachdem der Unterhaltsschuldner
unter Fristsetzung in Verzug gesetzt worden ist. Sie bestehen nur, wenn
der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist oder als leistungsfähig
betrachtet werden muß, weil er bewußt kein oder wenig Einkommen
hat.
Tatbestände des Ehegattenunterhalts
Während bestehender Ehe besteht ein Anspruch
auf Wirtschaftsgeld, Taschengeld, Prozeßkostenvorschuß. Trennungsunterhalt
ist der Unterhalt für die Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der
Scheidung. Der zu zahlende Unterhalt berechnet sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Einkünfte/ehebedingte Verbindlich-keiten).
Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.
Wichtig!
Ehegattenunterhalt ist erst geschuldet, nachdem
der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt worden ist. Es besteht keine
Identität zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Nach rechtskräftiger Scheidung muß bezogen auf den nachehelichen
Unterhalt erneut Verzug herbeigeführt werden. Grundsätzlich
kommt ein eigenständiger Unterhaltsanspruch nur in Betracht, wenn
keine Erwerbsobliegenheit besteht oder wenn ein Anspruch wegen der differierenden
Einkünfte beider Ehegatten auf Aufstockung besteht. Unterhaltsansprüche
kommen grundsätzlich in Betracht wegen der Betreuung eines Kindes
(Alter ist maßgeblich) wegen Alters oder wegen Krankheit. Darüber
hinaus bestehen Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt sowie vorübergehend
bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit.
Zugewinn
Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas
anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft
entfaltet dieser Güterstand von wenigen Verfügungs-beschränkungen
abgesehen, keine güterrechtlichen Wirkungen. Die Zugewinngemeinschaft
führt weder zu gemeinschaftlichen Vermögensmassen noch zu einer
gemeinsamen Schuldenhaftung.
Sobald die Zugewinngemeinschaft endet, wird der Zugewinn,
den die Ehegatten erzielt haben, ausgeglichen. Der Zugewinn eines Ehegatten
ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen
übersteigt.
Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn
erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen
einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Überschusses.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das
einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes
gehört (regelmäßig bei Heirat).
Wichtig!
Dinge, die während bestehender Ehe im Wege der sogenannten vorweggenommenen
Erbfolge zufließen, gehören zum Anfangsvermögen.
Das Endvermögen wird in der gleichen Weise ermittelt
wie das Anfangsvermögen. Stichtag ist hier in der Regel der Tag der
Beendigung des Güterstandes (Tag der Zustellung der Scheidungsschrift).
Wichtig!
In Ausnahmefällen kann auch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens
ein vorzeitiger Zugewinnausgleich durchgeführt werden.
Hausrat / Wohnungszuweisung
Können sich getrennt lebende Ehegatten anläßlich
einer Trennung oder Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen
die ehemals gemeinsame Wohnung oder den Hausrat behalten darf, so werden
die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausratsgegenständen
auf Antrag durch das Gericht geregelt.
Durch die Entscheidung des Gerichts kann auch die
Eigentumslage umgestaltet werden, soweit Gegenstände betroffen sind,
die im Eigentum der Ehegatten stehen. Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände,
die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten
für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie
bestimmt sind.
Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die
nach der endgültigen Trennung von einem Ehegatten für seinen
gesonderten Haushalt erworben sind.
Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die
allein dem persönlichen Gebrauch des einzelnen Ehegatten dienen.
Ein PKW, der beruflich oder überwiegend von einem Ehegatten genutzt
wird, ist kein Hausratsgegenstand, es sei denn, er wird nach der gemeinsamen
Zweckbestimmung nicht überwiegend für berufliche, sondern für
private Zwecke von allen Familienmitgliedern genutzt.
Ebenso wie der Hausrat kann die Ehewohnung einer Partei
zugewiesen werden. Als Ehewohnung gelten alle Räume, die von den
Ehegatten während der Ehe gemeinsam bewohnt wurden.
Durch den Auszug eines Ehegatten verliert eine Wohnung
nicht ihren Charakter als Ehewohnung. Etwas anders gilt allerdings dann,
wenn der Ehegatte endgültig darauf verzichtet hat sie zu nutzen und
dies auch erklärt hat.
Grundsätzlich steht die Wohnung demjenigen zu,
der Eigentümer ist. Es ist sowohl möglich, ein Hausratsver-
fahren gesondert zu führen als auch in das Scheidungsverfahren einzubinden.
In Eilfällen besteht auch die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz
zu beantragen.
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