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Sachbearbeiter:
Rechtsanwältin Agnes Watermann-Willeke

Stand der Information 2009

Arbeitsrecht III Mutterschutz und Elternzeit

1. Vorbemerkung

Wenn man ein Kind erwartet, stellen sich für die junge Familie plötzlich viele Fragen auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Wir möchten in diesem Informationsblatt einen kleinen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Fragen bzgl. Mutterschutz und Elternzeit geben.

Während der Schwangerschaft gilt das Mutterschutzgesetz(MuSchG). In diesem Gesetz wird der besondere Schutz der Schwangeren und stillenden Mütter im Arbeitsverhältnis geregelt. Am 01.01.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Es regelt das Elterngeld und die Elternzeit.

II. Schwangerschaft

Durch das Mutterschutzgesetz sind Schwangere und stillende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unter den besonderen Schutz des Gesetzes gestellt.

1. Bekanntgabe der Schwangerschaft

Der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin beginnt bereits im Vorstellungsgespräch. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerin nicht fragen, ob sie Familie plant oder schwanger ist. Sollte der Arbeitgeber dies dennoch tun, hat die Schwangere ein Recht zur Lüge. Im bestehenden Arbeitsverhältnis soll die Schwangere möglichst unverzüglic hanzeigen, wenn sie schwanger ist. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

2. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Beschäftigungsverbote

Nach den Regeln des Mutterschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz den Umständen entsprechend zu gestalten. Es ist sodann abzuwägen, ob die Schwangere noch auf ihrem alten Arbeitsplatz beschäftigt werden kann oder ob die Arbeitsbedingungen den individuellen Verhältnissen der Frau und den betrieblichen Verhältnissen angepasst werden müssen oder gar ein Beschäftigungsverbot notwendig ist.

a) Generelle Beschäftigungsverbote
Solche Beschäftigungsverbote gelten unabhängig von der gesundheitlichen Konstitution der Schwangeren oder stillenden Mutter und bedürfen dementsprechend keiner ärztlichen Anordnung. Sie sind auszusprechen, wenn aufgrund des Mutterschutzgesetzes der Arbeitsplat zeine Gefahr für Mutter oder Kind darstellt.

Zu diesen Beschäftigungsverboten zählen auch die Schutzfristen direkt vor und nach der Geburt. In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden, es sei denn sie haben ausdrücklich und widerruflich ihre Bereitschaft dazu erklärt. Nach der Entbindung eines Kindes dürfen Mütter in den ersten 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Sofern mehrere Kinder entbunden wurden oder eine Frühgeburt vorliegt, dürfen Mütter in den ersten 12 Wochen zzgl. des Zeitraumes, der vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte, nicht beschäftigt werden. Auf diese nachgeburtliche Schutzfrist kann nicht verzichtet werden.

b) Individuelle Beschäftigungsverbote
Individuelle Beschäftigungsverbote werden dann vom Arzt angeordnet, wenn Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Das ärztliche Zeugni sentscheidet auch darüber, in welchem Umfang ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

3. Vergütung

Sowohl bei den generellen als auch während der individuellen Beschäftigungsverbote erhält die Arbeitnehmerin ihr bisheriges Nettogehalt. Der Arbeitgeber kann dieses von der Krankenkasse bzw. dem Bundesversicherungsamt ersetzt bekommen. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen wird ein Teil des Gehaltes von der Krankenkasse gezahlt, der zweite Teil wird vom Arbeitgeber gezahlt, welcher aber auch diese Beträge erstattet bekommen kann.

4. Arbeitszeit

Schwangere und stillende Mütter dürfen zudem grundsätzlich nur 8 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Zudem darf die Arbeit grundsätzlich nicht in der Zeit von 20.00 – 06.00 Uhr abzuleisten sein. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht beschäftigt werden, außer es ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine Nachtruhe eine mindestens 24-stündige Ruhezeit gewährt wird.

5. Urlaub

Zeiten, in denen die Schwangere Beschäftigungsverbote oder Mutterschutz in Anspruch genommen hat, werden bei der Errechnung des noch bestehenden Urlaubs voll berücksichtigt. Auch verfällt der Urlaub nicht am 31. März des folgenden Jahres. Soweit die Frau den Urlaub vor Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nicht vollständig erhalten hat, kann sie nach Ablauf der Schutzfristen oder der Elternzeit Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

6. Besonderer Kündigungsschutz

Schwangere unterstehen dem besonderen Kündigungsschutz. Schwangere dürfen demnach nicht gekündigt werden. Auch umfasst sind Änderungskündigungen. Das Kündigungsverbot beginnt mit der Schwangerschaft, nicht erst mit der Kenntnis des Arbeitgebers oder der Schwangeren. Es endet mit Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Besonderheiten gelten in der Elternzeit.

In seltenen Ausnahmen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde die Kündigung einer Schwangeren oder Mutter während der Schutzfristen ausnahmsweise für zulässig erklären.

Wichtig:
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an einen Rechtsanwalt, da nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung klageweise gegen diese vorgegangen werden kann. Diese Frist ist bindend und kann nicht verlängert werden. Sollte der Arbeitgeber von der Schwangerschaft im Zeitpunkt einer Kündigung keine Kenntnis haben, muss er innerhalb von 2 Wochen informiert werden. Auch mit Schwangeren und Müttern kann ein Aufhebungsvertrag wirksam geschlossen werden. Deshalb gilt auch hier: niemals Aufhebungsverträge unterschreiben, ohne diese vorher rechtlich prüfen zu lassen. Es können Ihnen erhebliche Nachteile (insbesondere im Bezug auf das Arbeitslosengeld) entstehen.

7. Befristete Arbeitsverhältnisse

Sofern die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft noch in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, wird dieses befristete Arbeitsverhältnis nicht automatisch verlängert. Sofern vom Arbeitgeber keine Verlängerung erfolgt oder aus anderen Gründen eine Verlängerung erfolgt ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung trotz der Schwangerschaft. Die Einzelheiten wegen der Verlängerung und Wirksamkeit von Befristungen entnehmen Sie bitte unserem Flyer „Teilzeit- und Befristungsgesetz“.

Wichtig:
Sollten Sie die Wirksamkeit einer Befristung überprüfen lassen wollen, ist es notwendig, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Ablauf der letzten Befristung Klage zu erheben.

III. Elternzeit

Durch die Elternzeit können Eltern ihrer neugeborenen leiblichen, zur Pflege oder zur Adoption aufgenommenen Kinder eine (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit beanspruchen. Regelmäßig ist dies für die Dauer bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes möglich.

1. Voraussetzungen

Das Recht auf Elternzeit hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin unter folgenden Voraussetzungen: -Der Antragstellende muss die Elternzeit zur Betreuung eines Kindes beantragen. Nicht notwendig ist es, dass es sich um das leibliche Kind handelt. -Zudem muss Betreuungsbedarf vorliegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der andere Elternteil parallel die Elternzeit nimmt. Die Voraussetzung ist weit auszulegen. -Es darf während der Elternzeit nur eine begrenzte Erwerbstätigkeit des Antragstellers bestehen. Der Beschäftigte darf keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden nachgehen.

2. Anmeldung

Wichtig:
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit rechtzeitig, 7 Wochen vor deren Beginn beantragen. Er muss schriftlich ankündigen, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren (beginnend mit der Geburt) er die Elternzeit wahrnehmen wird.

Hierbei ist anzugeben der Beginn und die Dauer der Elternzeit. Sofern weniger als 2 Jahre in Anspruch genommen werden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass auf den Rest bis zum Ablauf von2 Jahren verzichtet wird. Ohne Einwilligung des Arbeitgebers ist dann eine Verlängerung in dieser Zeit nicht möglich. Die Erklärung ist daher für den Arbeitnehmer bindend. Der Arbeitnehmer hat allerdings das Recht, die Elternzeit auf 2 Zeiträume zu verteilen. Für die Zeit nach dem 2. Jahr besteht die Möglichkeit, ebenfalls mit der Frist von 7 Wochen zu deren Beginn erneut Elternzeit anzumelden.

Soweit der Elternzeit berechtigte keine Elternzeit anmeldet, obwohl die Elternzeit schon begonnen hat, greift die zweijährige Bindungsfrist nicht ein. Die Nichtanmeldung gilt daher nicht als Festlegung. Eine Verlängerung oder Verlegung der Elternzeit über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus bedarf allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers.

3.Auswirkungen

Während der Elternzeit steht der die Elternzeit in Anspruch nehmende Arbeitnehmer unter Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zu deren Ende.

Wichtig:
Sie sollten den Antrag auf Elternzeit nicht frühe rals 8 Wochen vor deren Beginn beantragen, da Sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Kündigungsschutz stehen (es sei denn Sie sind schwanger oder stehen aus sonstigen Gründen unter Kündigungsschutz).

Auch hier beachten Sie bitte, dass gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben werden muss, so dass Sie sich bitte im Falle einer Kündigung mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Das Arbeitsverhältnis kann durch den Elternteilzeitberechtigten selbst mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit beendet werden. Nach Ende der Elternzeit gelten die gesetzlichen, vereinbarten oder tariflichen Fristen.

Bezüglich der Zuwendungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld richtet sich die Verpflichtung zur Zahlung nach der genauen vertraglichen Ausgestaltung. Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen nur dann nicht während der Elternzeit weiter zu zahlen sind, wenn sie einen Bezug zur Arbeitsleistung aufweisen. Bezüglich dieser und ähnlicher Sonderzahlungen ist jedoch der Einzelfall zu prüfen.

Die Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot u. ä.) bleiben im Gegensatz zu den Hauptpflichten (Arbeit gegen Entgelt) allerdings bestehen. Auch bleibt der Elternzeitler Mitglied im Betriebsrat. Soweit er dies möchte, kann er auch aktiv mitwirken.

4. Urlbaub

Für die Zeiten der Elternzeit steht dem Arbeitnehmer anders als während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Der Arbeitgeber darf Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

5.Besonderheit: Elternzeit

Der Elternzeitberechtigte kann, soweit er dies möchte, auch in Teilzeit arbeiten. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Elternzeit angemeldet wurde und die Teilzeittätigkeit nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt.

Die Elternteilzeit kann auch während der bestehenden Elternzeit beantragt werden. Erforderlich ist hierfür ebenfalls ein Antrag unter Wahrung der 7-Wochen-Frist. Voraussetzung ist hier, genau wie im Teilzeitbefristungsgesetz, dass mindestens 15 Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Der Arbeitgeber darf allerdings der angestrebten Teilzeittätigkeit nur innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, muss der Beschäftigte die Teilzeitbeschäftigung einklagen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Teilzeitwunsch nicht reagiert. Auch nach der Elternzeit kann Teilzeit verlangt werden. Zu den entsprechenden Bestimmungen verweisen wir an dieser Stelle auf das Informationsblatt Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Schlussanmerkung:
Wir möchten darauf hinweisen, dass dieses Merkblatt nur einen Überblick geben kann. Es handelt sich daher nicht um eine vollständige Abhandlung der Problemkreise. Wir beraten Sie gern ausführlich bezogen auf Ihren Fall. Sollten Sie dies wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin in unserem Büro. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die den Bereich Arbeitsrecht umfasst, so würde diese unsere Kosten tragen. Wir weisen zudem vorsorglich darauf hin, dass ohne ausdrückliche Beauftragung etwaig bereits jetzt laufende Fristen von uns nicht überwacht werden und keine notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden.

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