Patiententestament,
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
zurück In letzter Zeit wird immer häufiger seitens der Mandantschaft der Wunsch an uns herangetragen, vorsorglich Regelungen für den Fall zu treffen, daß man selbst vorübergehend, auf längere Zeit oder gar für immer nicht in der Lage ist, aufgrund seines Gesundheitszustandes seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu regeln bzw. über Behandlungsmaßnahmen, die an einem selbst vorgenommen werden sollen, zu bestimmen. Dies hängt sicherlich unter anderem mit der Tatsache zusammen, daß heute viel verantworlicher Regelungen in Bezug auf die Zukunft – insbesondere auch im Sinne der Familie und im eigenen Interesse- getroffen werden. In diesem Zusammenhang haben sich insbesondere die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung als geeignete Formen der Vorsorgemaßnahmen durchgesetzt.
Das sogenannte ”Patiententestament”, zum Teil auch ”Patientenbrief” oder ”Patientenverfügung” genannt, soll Vorsorge für den Fall treffen, daß Sie in einer aktuellen Krankheitssituation entscheidungsunfähig werden. Das Patiententestament richtet sich direkt an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal und enthält Anweisungen für den Fall, daß Sie Ihre Behandlungswünsche aufgrund Ihres Gesundheitszustandes, insbesondere aufgrund von Bewustlosigkeit, schwer oder überhaupt nicht zum Ausdruck bringen können. Nachdem das Patiententestament zunächst in der praktischen Anwendung einiger Skepsis begegnet ist, ist heute durchgehend anerkannt, daß der Inhalt eines Patiententestamentes durchaus für den behandelnden Arzt bindend ist. Dabei kann der Wunsch nach einer medizinischen Maximalbehandlung ebenso zum Ausdruck gebracht werden, wie der Wunsch, daß eine lebenserhaltende Maßnahme ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden soll.
Wichtig ist desweiteren, daß zumindest dargetan und hinreichend glaubhaft gemacht wird, daß der Verfügende, beispielsweise aufgrund der Einholung ärztlichen Rates, genau weiß, welche Situationen er schildert und welche Folgen die gewünschten Behandlungsmaßnahmen bzw. die Ablehnung bestimmter Behandlungsmaßnahmen nach sich ziehen. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, ausreichend spezifizierte und den gesetzlichen Anforderungen genügende Formulierungen zu finden, die einer rechtlichen Überprüfung auch standhalten.
Gleiches gilt im übrigen für die sogenannte ”Vorsorgevollmacht”. Darin bestimmt der Vollmachtgeber einen Bevollmächtigten, der für den Fall einer eigenen Geschäftsunfähigkeit oder dauernden Hilfsbedürftigkeit gewissermaßen als Stellvertreter handelt. Die Vorsorgevollmacht kann sowohl die Regelung aller Gesundheitsfragen als auch die Regelung aller Vermögensangelegenheiten umfassen, je nach dem welchen Umfang der Vollmachtgeber im einzelnen vorgesehen hat. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten in beiden Angelegenheit bevollmächtigen oder auch nur in einer. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht hat insbesondere den Vorteil, daß Sie selbst bereits im Vorfeld bestimmen können, welche Person Sie aus Ihrem eigenen persönlichen Umfeld als geeignet erachten, derartige Aufgaben zu übernehmen. Treffen Sie hierfür keine Vorsorge und befinden Sie sich später in einem gesundheitlichen Zustand, der es erfordert, daß eine Person bestimmt wird, die sich um Ihre Gesundheitsangelegenheiten und / oder wirtschaftlichen Angelegenheiten kümmert, so müßten Sie dann mit der staatlichen Bestellung eines Betreuers rechnen. Ist jedoch eine Vorsorgevollmacht errichtet, so sind die dortigen Anordnungen vorrangig und gehen der Bestellung eines staatlichen Betreuers vor.
Dringende Vermögensfragen können geregelt
und über anstehende Rehabilitationsmaßnahmen kann entschieden
werden. Ohne eine derartige Vorsorgevollmacht wird zur Regelung aller
vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheit des zu Betreuenden
zuerst durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden
Die ”Betreuungsverfügung” wendet
sich schließlich an das Vormundschaftsgericht. In einer derartigen
Betreuungs- Derartige Vorschläge sind seitens des Vormundschafts-gerichts in aller Regel zu berücksichtigen. Einem derartigen Vorschlag wird sich das Gericht grundsätzlich nicht widersetzen können. Herr RA Wortmann hat sich mit den hier zugrunde liegenden Problematiken eingehen befaßt und Formulierungen erarbeitet, die geeignet sind, einen möglichst optimalen Regelungsumfang zu gewährleisten.
• In welcher Form ist eine Patientenverfügung
abzufassen?
• Wann ist eine Vorsorgevollmacht nötig?
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