Reiserecht zurück
Die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen wegen mangelhafter Reiseleistung ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Ein zentraler Anspruch von Reisenden ist das Recht, wegen schlecht erbrachter Reiseleistungen teilweise unter Umständen sogar vollständige Rückzahlung des geleisteten Reisepreises zu verlangen. Zur erfolgreichen Geltendmachung solcher reiserechtlicher Ansprüche ist es einerseits wichtig, bereits am Urlaubsort die vorgefundenen Mängel möglichst frühzeitig und vollständig zu rügen. Andererseits ist es ebenso wichtig, nach Urlaubsrückkehr die Mängel noch einmal gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat zu rügen. Hierzu möchten wir Ihnen auf den nächsten Seiten einige wichtige Informationen an die Hand geben, damit sichergestellt ist, daß Sie zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt Ihre reiserechtlichen Ansprüche möglichst erfolgversprechend geltend machen können. Zunächst aber wünschen wir Ihnen einen angenehmen und erholsamen Urlaub, der ganz Ihren Vorstellungen und Erwartungen von den schönsten Wochen im Jahr entsprechen möge.
Mängelrüge am Urlaubsort Beanstandungen müssen Sie bereits am Urlaubsort selbst gegenüber der Reiseleitung anzeigen. Obgleich eine bestimmte Form für eine solche Mängelanzeige nicht vorgeschrieben ist, so sollten Sie Ihre Reklamationen zu Beweiszwecken schriftlich niederlegen und von der Reiseleistung gegenzeichnen lassen. Auf dem Schreiben sollten Sie unbedingt das Datum notieren. Es empfiehlt sich außerdem, sich zu Vorsprachen bei der Reiseleitung von Personen begleiten zu lassen, die später erforderlichenfalls als Zeugen dafür zur Verfügung stehen, welche Rügen Sie im einzelnen erhoben haben. Zeuge kann hierbei jedermann sein, welcher nicht Reisevertragspartei bezogen auf Ihren Urlaub ist. Zeugen können daher beispielsweise der mitreisende Ehepartner oder andere Mitreisende seien. Notieren Sie sich Namen und Anschrift der Zeugen. Ebenso sollten Sie sich die Zeugen notieren, welche bestätigen können, daß tatsächlich Mängel vorhanden waren. Machen Sie nach Möglichkeit zu Beweiszwecken Fotos.
Lassen Sie sich nicht auf einen späteren Zeitpunkt vertrösten. Reklamationen erst kurz vor Urlaubsende sind nicht ausreichend. Nehmen Sie sich Zeit und schildern Sie die Mängel möglichst detailreich und präzise. Stellen Sie sich hierbei vor, Sie wollten jemandem, der selbst nicht an der Reise teilgenommen hat, in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Umständen machen zu können.
Wichtig ist, daß der rechtzeitige Zugang der Mängelanzeige beim Reiseveranstalter auch bewiesen werden kann. Die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
sollte alle vor Ort erhobenen Die Bestimmung des für die Urlaubsmängel
angemessen in Ansatz zu bringenden Anhand der Rechtsprechung zum Reiserecht haben sich für eine Vielzahl von möglichen Mängel Richtwerte herausgebildet. Liegen mehrere Mängel nebeneinander vor, ist die Bestimmung eines angemessenen Gesamtminderungsbetrages unter Umständen schwierig. Wichtig: Wir beraten Sie hierzu selbstverständlich gern.
Lehnt der Reiseveranstalter eine Anspruchsregulierung gänzlich ab oder ist die von ihm angebotene Rückerstattung unangemessen, so besteht die Möglichkeit, wegen des Anspruches auf Reisepreisrückzahlung Klage gegen den Reiseveranstalter zu erheben. Mit dem 01.01.2002 wurde die Frist, innerhalb derer Klage zu erheben ist, von vormals 6 Monaten auf 2 Jahre erhöht. Bereits abgelaufene Fristen werden allerdings durch diese neue Regelung nicht wieder in Gang gesetzt. Trotz der neuen Fristenregelung empfiehlt es sich aber, möglichst zeitnah Klage zu erheben, falls der Reiseveranstalter eine Regulierung ablehnt. So kann sichergestellt werden, daß erforderlichenfalls vom Gericht zu vernehmende Zeugen sich nach Möglichkeit noch an so viele Einzelheiten wie möglich erinnern und so die Wahrscheinlichkeit eines positiven Prozeßausganges vergrößert wird. Anwaltsgebühren/Rechtsschutzversicherung Im Reiserecht ist es oft notwendig, Ansprüche im Klagewege gegen Reiseveranstalter zu verfolgen. Hintergrund hierfür ist, daß einige Reiseveranstalter
eine zufriedenstellende Regulierung ablehnen und hierbei ganz bewußt
darauf vertrauen, daß nicht alle Reisende wegen des für jeden
Prozesses bestehenden Kostenrisikos den Weg vor ein Gericht Es empfiehlt sich daher, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die auch den Bereich Reiserecht abdeckt. Auf diese Weise können Sie sich vom Kostenrisiko für einen Prozeß freistellen lassen. Allerdings ist bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung eine sogenannte Wartezeit zu überbrücken. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit ist die Rechtsschutzversicherung dann für den eingetretenen Versicherungsfall einstandspflichtig. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, sich rückwirkend für einen bereits eingetretenen Sachverhalt zu versichern. © RA´e Wortmann und Partner |
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