Sozialrecht zurück

Sachbearbeiter Sozialrecht:
Rechtsanwalt Heinrich Wömpner

Stand der Informationen 2003

 

Sozialrecht: Überblick


Kaum ein anderes Rechtsgebiet kann es hinsichtlich Vielfalt und Anzahl der Rechtsquellen und Rechtsnormen mit dem Sozialrecht aufnehmen.

Das Sozialrecht stellt daher lediglich einen Oberbegriff für eine Vielzahl von Regelungsmaterien dar, deren Ziel allgemein die Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit ist.

Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts geben, welcher natürlich aufgrund der Vielzahl möglicher Sachverhalte nicht abschließend sein kann.

Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit begegnen uns immer wieder Mandate, die sich auf folgenden Themenkomplexe beziehen:

Feststellungen der Versicherungsanstalt zur Rente (Alters-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente)
   
Entscheidungen der Krankenkasse zum Krankengeld
   
Anerkennung eines Arbeitsunfalles durch die Berufsgenossenschaft
   
Einstufungen der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit
   
Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitsamt
   
Einschätzungen des Versorgungsamts zum Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der Anerkennung einer Gehbehinderung
   
Hilfen zum Lebensunterhalt durch die Sozialämter


In allen diesen Fällen ist die Beachtung der folgenden Hinweise ganz besonders wichtig.



Der Bescheid

Ausgangspunkt sozialrechtlicher Angelegenheiten ist fast immer ein Anschreiben an den Betroffenen, in welchem eine Behörde Maßnahmen angekündigt oder Entscheidungen/Regelungen trifft.

So kann es durchaus vorkommen, daß Sie mit Vorgehensweisen der Krankenkasse, der Rentenanstalt oder beispielsweise des Arbeitsamtes nicht einverstanden sind oder sich über mögliche Konsequenzen im Ungewissen befinden.

Unmittelbar nach Erhalt solcher Behördenschreiben ist es wichtig, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich Behörden oft in Form eines Bescheides an den Bürger wenden, welcher rechtsverbindlich wird, wenn er nicht innerhalb einer zu beachtenden Ausschlußfrist von einem Monat mit Widerspruch angefochten wird.

 

Wichtig:

Zögern Sie deshalb bei Zweifeln über den Inhalt behördlicher Mitteilungen nicht, sondern vereinbaren Sie umgehend für die nächsten Tage einen Besprechungstermin bei Ihrem Anwalt, damit Sie sich beraten lassen können und keine rechtlichen Nachteile erleiden.

Der Widerspruch

Sozialrechtliche Bescheide müssen ebenso wie alle verwaltungsrechtlichen Behördenentscheidungen innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe durch Widerspruch angefochten werden, da sie anderenfalls bestandskräftig werden und nicht mehr erfolgreich mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden können.

Mit Bekanntgabe ist der Zeitpunkt gemeint, an welchem beispielsweise dem Empfänger der Bescheid mit der Post zugestellt wird. Ein mündlich gegen einen solchen Bescheid erklärter Widerspruch reicht im Regelfall nicht aus.


Wichtig:

Wenn Sie also Post von einer Behörde erhalten, sollten Sie den Briefumschlag auf keinen Fall wegwerfen, sondern vielmehr an das Schreiben heften. Sie erleichtern es Ihrem Anwalt damit, die Frist für einen einzulegenden Widerspruch zu berechnen.

Das Widerspruchsschreiben selbst sollten Sie durch Ihren Anwalt erstellen lassen. Das Widerspruchsverfahren wird sich nur dann erfolgreich gestalten lassen können, wenn der Behörde auch umfassend die im einzelnen gegen die getroffene Entscheidung erhobenen Bedenken mitgeteilt werden.


Da es hier oftmals auf rein rechtliche Gründe ankommt, sollten Sie sich deshalb anwaltlicher Hilfe bedienen.

Der Unterzeichner berät Sie hierzu selbstverständlich gern.

Widerspruchsbescheid und Klage


Die Behörde wird durch die Einlegung des Widerspruchs dazu verpflichtet, die von ihr getroffene Entscheidung noch einmal zu überprüfen und abschließend zu entscheiden, ob sie bei der von ihr zu erst getroffenen Einschätzung verbleiben will oder diese abändern will.

Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde wieder einen Bescheid, den sogenannten Widerspruchsbescheid, zu erteilen.

Überzeugt die Begründung dieses Widerspruchsbescheides auch nach sorgfältiger Prüfung nicht, dann sollte Klage erhoben werden. Zuständig hierfür sind grundsätzlich die Sozialgerichte. Die Angelegenheiten der Sozialhilfe fallen dagegen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte.

Im Rahmen einer solchen Klage ist wieder eine Monatsfrist zu beachten, die mit Zustellung des Widerspruchsbescheides durch die Post zu laufen beginnt. Insgesamt gelten hier die obigen Ausführungen zum Anspruchsverlust bei Versäumung der Widerspruchsfrist entsprechend.

Anwaltsgebühren/Rechtsschutzversicherung

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gerichtskostenfrei, es entstehen daher nur die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Von diesen Kosten ist freigestellt, wer über eine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt.

Die im Widerspruchsverfahren entstehenden Anwaltskosten können nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Je nach Ausgang des Verfahrens kann aber eine Kostenerstattung durch die Behörde in Betracht kommen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Broschüre zum Kostenrecht, welche wir Ihnen auf Nachfrage gern zur Verfügung stellen.

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