Verkehrsrecht zurück

Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Klaus Telgenbüscher

Stand der Informationen 2008

Verkehrsunfall - Was nun ?

Sofern Sie einen Verkehrsunfall erleiden, sollten Sie sich in aller erster Linie zunächst um die Absicherung der Unfallstelle sowie – falls notwendig – Verständigung von Krankenwagen, Polizei etc. bemühen. Darüber hinaus kann es äußerst hilfreich für die spätere Schadenregulierung sein, wenn Beweise gesichert werden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Zeugen sowie im Idealfall Fotografien von der Unfallsituation. Unabdingbar für eine spätere Schadenregulierung ist das amtliche Kennzeichen vom gegnerischen Fahrzeug.

Sie sollten zudem zum Zwecke der Schadenregulierung umgehend Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt aufnehmen, der sich für Sie um die weitere Schadenregulierung bemüht. Häufig versuchen Versicherer, Sie von der Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder auch eines Sachverständigen Ihres Vertrauens abzuhalten. Bedenken Sie, dass Sie Anspruch darauf haben, den Schaden an Ihrem Fahrzeug von einem Sachverständigen Ihres Vertrauens feststellen zu lassen. Die Kosten eines derartigen Gutachtens sind von der Versicherung des Unfallgegners zu übernehmen.

Selbst in einfach gelagerten Schadenfällen steht Ihnen nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch darauf zu, die Schadenregulierung in die Hände Ihres Rechtsanwaltes zu übertragen, so dass die Versicherung des Unfallgegners ebenfalls verpflichtet ist, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Welcher Schaden wird ersetzt?

Grundsätzlich ist der Unfallgegner bzw. die zuständige Haftpflichtversicherung verpflichtet, sämtlichen, Ihnen aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere:

• Reparaturkosten
• Wertminderung
• Sachverständigenkosten
• Abschleppkosten
• Mietwagenkosten
• sonstige Sachschäden
• Unkostenpauschale

­Sie sind nach wie vor dazu berechtigt, auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens / Kostenvoranschlag Schadenersatz von der gegnerischen Versicherung zu erhalten, unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren. Diese sog. fiktive Abrechnung ist allerdings aufgrund einer Gesetzesänderung mittlerweile eingeschränkt worden.

Wichtig: Bei Schadenfällen, die ab dem 01.08.2002 eingetreten sind, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur noch dann zum Ersatz der Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn diese tatsächlich angefallen ist.

Dieses bedeutet in der Praxis, dass bei einer fiktiven Schadenabrechnung auf der Basis eines Gutachtens die Versicherung nur noch verpflichtet ist, etwaige Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, somit netto auszugleichen. Auch bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis ist die Versicherung berechtigt, die Mehrwertsteuer dann einzubehalten, wenn diese z. B. durch Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht angefallen ist. Bei einer fiktiven Abrechnung wird der Geschädigte somit in Zukunft wesentlich weniger Schadenersatz erhalten.


Personenschaden

Sollte neben Sachschaden auch Personenschaden entstanden sein, so hat der Verletzte grundsätzlich Anspruch auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Auch die Regulierung dieser Ansprüche sollten Sie Ihrem Rechtsanwalt anvertrauen.

Bei Personenschäden und damit zusammenhängender Arbeitsunfähigkeit wird häufig von den Geschädigten bzw. Arbeitgebern übersehen, dass etwaige Entgeltfortzahlungs-ansprüche vom Arbeitgeber bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden können.


Anwaltsgebühren/Rechtsschutzversicherung

Es empfiehlt sich insbesondere im Verkehrsrecht, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Rechtsschutzversicherung für den Halter des betreffenden Fahrzeuges abgeschlossen wird. Sofern der Halter über eine entsprechende Rechtsschutzver-sicherung verfügt, ist ein berechtigter Fahrer dieses Fahrzeuges regelmäßig mitversichert. Die Rechtsschutzversicherung sollte möglichst ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.


Bußgeld-/Strafverfahren

Sollten Sie selbst Verursacher eines Verkehrsunfalls sein, so müssen Sie regelmäßig damit rechnen, dass ein entsprechendes Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Dieses kann neben der Festsetzung einer Geldbuße/-strafe auch Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis beinhalten.


­Bei einem schwerwiegenden Verstoß, z.B. einer Trunkenheitsfahrt oder auch Verkehrsunfallflucht wird regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet, wobei dies nach dem Gesetz für mindestens 6 Monate zu erfolgen hat. Im Gegensatz zu einem Fahrverbot, bei dem Sie den Führerschein nach Ablauf der festgesetzten Frist automatisch zurück erhalten, haben Sie im Falle des Entzuges der Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu stellen.

Dabei wird seitens der Straßenverkehrsbehörde häufig die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet. Eine derartige MPU sollte keinesfalls ohne entsprechende Vorbereitung in Angriff genommen werden. Es empfiehlt sich insoweit rechtzeitig die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Teilnahme an Kursen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die häufig über den TÜV angeboten werden.






Verkehrszentralregister

Bestimmte Verkehrsverstöße führen automatisch zur Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg. Dabei werden – je nach Verstoß – zwischen einem und sieben Punkten eingetragen. Beispielsweise erhalten Sie für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h einen Eintrag von 3 Punkten. Eingetragene Punkte werden automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen, im Verkehrszentralregister gelöscht, sofern 2 Jahre vergangen sind. Neuere Eintragungen, die vor Ablauf von 2 Jahren entstehen, hemmen auch die Eintragung der bereits vorhandenen Punkte, längstens bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren. Sofern Ihr Punktekonto in Flensburg 18 Punkte aufweist, hat Ihnen die zuständige Straßenverkehrsbehörde ohne weiteres Ermessen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit sollte in Erwägung gezogen werden, durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für einen Punkteabbau Sorge zu tragen.

Herr Rechtsanwalt Telgenbüscher steht Ihnen bei entsprechenden Rückfragen jederzeit zur Verfügung.



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