Verwaltungsrecht zurück


Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Heinrich Wömpner

Stand der Informationen 2003

Verwaltungsrecht:
Überblick


Viele können sich unter dem Begriff Verwaltungsrecht kaum etwas konkretes vorstellen.

Während Bezeichnungen wie z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht etc. schon allein aufgrund ihrer Begrifflichkeit eine Vorstellung über Inhalt und Umfang der jeweiligen Rechtsmaterie erleichtern, erscheint dagegen das Verwaltungsrecht als wenig greifbares Rechtsgebiet, zu welchem zunächst von vielen kein konkreter Bezug hergestellt werden kann.

Wir möchten daher mit dieser Broschüre dazu beitragen, daß Sie sich einen ersten Überblick über den Bereich des Verwaltungsrechts verschaffen können.

Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Sachverhalten, in denen jeweils der Staat dem Bürger durch Verwaltungsbehörden gegenübertritt und diesem gegenüber Regelungen trifft.

Mit den nachstehenden Beispielen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Bereiche geben, in welchen der Bürger u. a. mit dem Verwaltungsrecht konfrontiert werden kann:

Erteilung / Ablehnung von Baugenehmigungen, Erlaß von Abbruchverfügungen
   
Erhebung von Kosten / Gebühren / Beiträgen / Steuern : z.B. Erschließungsmaßnahmen (Wasser-/Kanal-/Straßenanschluß), Kindergartenbeiträge, Zweitwohnungssteuer
   
Gewährung / Nichtgewährung von Leistungen aus dem Bereich des Sozialrechts (vgl. hierzu unsere Broschüre zum Thema: "Sozialrecht")
   
Erlaubnisse / Verbote im Bereich Gaststätten- und Handwerksrecht
   
Regelungen gegenüber Beamten: Beförderung / Nichtbeförderung, Umsetzung, Disziplinarmaßnahmen, Zurruhesetzung
   
Maßnahmen bezüglich Schulpflicht und Schulbesuch: z.B. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Schülern
   
Aufstellung / Änderung von Bebauungs- / Flächennutzungsplänen
   
Auferlegung von Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen: Abschleppen eines Pkw, Beseitigen einer Ölspur; Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheide

Dies sind nur einige Beispiele mit verwaltungsrechtlichem Bezug. Eine abschließende Aufzählung ist selbstverständlich nicht möglich.


Verwaltungsakt / Bescheid

Die öffentliche Verwaltung kann also durch vielerlei Maßnahmen in den geschützten Interessenbereich eines Bürgers eingreifen.

Ein solcher Eingriff selbst geschieht mittels eines sogenannten Verwaltungsaktes, welcher die rechtsverbindliche Erklärung einer Behörde gegenüber dem Bürger darstellt, diesem gegenüber eine konkrete Regelung zu treffen.

Schriftform ist für einen solchen Verwaltungsakt nur im Falle ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vorgeschrieben. In den meisten Fällen wird sich eine Behörde aber schon deshalb notwendigerweise schriftlich an den Bürger wenden, damit dieser überhaupt Kenntnis davon erlangen kann, daß ihm gegenüber eine Maßnahme / Regelung erfolgen soll und welchen Inhalt diese hat.

Die Betitelung einer solchen Mitteilung als Bescheid oder die Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung lassen zwar den Willen einer Behörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes deutlich erkennbar werden, daß Fehlen solcher Merkmale hindert aber das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht.

In diesen Fällen verschafft nur eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt Klarheit darüber, ob die Behörde rechtsverbindlich gegenüber dem Bürger tätig geworden ist.

Die Beantwortung der Frage über das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist von entscheidender Bedeutung, da hiervon die Beachtung wichtiger Ausschlußfristen abhängig ist.


Wichtig:

Ein Verwaltungsakt wird unabhängig von der Richtigkeit seines Inhalts bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist durch einen gegenüber der Behörde zu erklärenden Widerspruch angefochten wird. Nach Fristablauf kann ein Verwaltungsakt nur noch in wenigen Ausnahmefällen rechtlich angegangen werden.

Denken Sie bitte immer daran: Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb richtig, weil sie von einer Behörde getroffen wurde.

Innerhalb der Behörde sind einzelne Sachbearbeiter damit betraut, im Namen der Behörde Entscheidungen zu formulieren und diese an den Bürger zu richten.

Diese Sachbearbeiter sind letztendlich auch nur Menschen. Und Menschen können nun einmal Fehler machen.

Die Beachtung der nachstehenden Hinweise ist deshalb ganz besonders wichtig.


Widerspruch / Widerspruchsbescheid

Wer mit einem an ihn ergangenen Verwaltungsakt nicht einverstanden ist, sollte daher umgehend mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen, damit dieser innerhalb der Ausschlußfrist von einem Monat hiergegen Widerspruch einlegen kann, damit die Behördenentscheidung nicht rechtsverbindlich wird. Nach Fristablauf kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Abänderung der Entscheidung herbeigeführt werden.

Wichtig:

Die Zustellung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post setzt den Lauf der Monatsfrist in Gang. Aus diesem Grunde sollten Sie unbedingt den Briefumschlag an das Behördenschreiben anheften, um Ihrem Rechtsanwalt die Fristberechnung zu erleichtern.

Der Widerspruch zwingt die Behörde zur inhaltlichen Überprüfung ihrer Entscheidung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sollten der Behörde zweckmäßigerweise auch die konkreten Gründe dargelegt werden, aufgrund derer mit der getroffenen Entscheidung kein Einverständnis hergestellt werden kann. Da vornehmlich rechtliche Gründe maßgeblich sind, sollten Sie sich unbedingt für das Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe bedienen.

Wir beraten Sie hierzu selbstverständlich gern.

Über das Ergebnis der Überprüfung ist von der Behörde ein Bescheid, der sogenannte Widerspruchsbescheid, zu erteilen, welcher wiederum einen Verwaltungsakt darstellt, gegen welchen das Verwaltungsgericht im Klagewege angerufen werden kann.

Da -von Ausnahmen abgesehen- ein Widerspruch bewirkt, daß der Verwaltungsakt zunächst noch keine Rechtskraft gegenüber dem Bürger entfaltet, beinhaltet ein Widerspruchsverfahren auch den Vorteil zusätzlichen Zeitgewinns.

Außerdem besteht im Widerspruchsverfahren über einen Rechtsanwalt die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf diesem Wege kann festgestellt werden, welche Informationen der Behörde tatsächlich vorliegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse können u. U. den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Sie sollten daher im Eigeninteresse auf die Möglichkeit zur Widerspruchseinlegung nicht verzichten.



Widerspruchsbescheid und Klage

Über den eingelegten Widerspruch hat die Behörde in angemessener Zeit durch Erlaß einer Widerspruchsentscheidung zu befinden.

Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist (im Regelfall drei Monate) nicht, kann wegen dieser Untätigkeit im Wege der Klage das Verwaltungsgericht angerufen werden, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen.

Im Regelfall aber wird die Behörde über das Ergebnis ihrer Überprüfung durch den Erlaß eines Widerspruchsbescheides Rechenschaft ablegen.

Sofern die Widerspruchsentscheidung inhaltlich nicht zu überzeugen vermag, sollte hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Nur auf diesem Wege besteht die Möglichkeit, eine Korrektur oder Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.


Wichtig:

Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist nur innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig. Insgesamt gelten hier die obigen Ausführungen zum Anspruchsverlust bei Versäumung der Widerspruchsfrist entsprechend.


Kosten und Gebühren


Die anwaltlichen Gebühren im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren werden nur in Ausnahmefällen von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Grundsätzlich ist das sogenannte Vorverfahren nicht rechtsschutzversicherbar.

Aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterfällt nicht jeder Sachverhalt dem Kosten- und Gebührenschutz einer Rechtsschutzversicherung.

Eine Deckungsschutzanfrage bei der Versicherung verhilft hier zur Klarheit. Wir übernehmen dies selbstverständlich gern für Sie.

Erteilt die Versicherung für das Klageverfahren Deckungsschutz, sind Sie von den Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt. Von dieser Freistellung sind aber wiederum nicht die Kosten des Vorverfahrens umfaßt.

Bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren / Klageverfahren besteht aber unter Umständen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde.

Falls Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie selbstverständlich gern.


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