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Verwaltungsrecht zurück
Sachbearbeiter:
Rechtsanwalt Heinrich Wömpner
Stand der Informationen 2003
Verwaltungsrecht:
Überblick
Viele können sich unter dem Begriff Verwaltungsrecht
kaum etwas konkretes vorstellen.
Während Bezeichnungen wie z.B. Arbeitsrecht, Mietrecht etc. schon
allein aufgrund ihrer Begrifflichkeit eine Vorstellung über Inhalt
und Umfang der jeweiligen Rechtsmaterie erleichtern, erscheint dagegen
das Verwaltungsrecht als wenig greifbares Rechtsgebiet, zu welchem zunächst
von vielen kein konkreter Bezug hergestellt werden kann.
Wir möchten daher mit dieser Broschüre dazu beitragen, daß
Sie sich einen ersten Überblick über den Bereich des Verwaltungsrechts
verschaffen können.
Verwaltungsrecht ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl
von Sachverhalten, in denen jeweils der Staat dem Bürger durch Verwaltungsbehörden
gegenübertritt und diesem gegenüber Regelungen
trifft.
Mit den nachstehenden Beispielen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick
über die Bereiche geben, in welchen der Bürger u. a. mit dem
Verwaltungsrecht konfrontiert werden kann:
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Erteilung /
Ablehnung von Baugenehmigungen, Erlaß
von Abbruchverfügungen |
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Erhebung von Kosten / Gebühren
/ Beiträgen / Steuern : z.B. Erschließungsmaßnahmen
(Wasser-/Kanal-/Straßenanschluß), Kindergartenbeiträge,
Zweitwohnungssteuer |
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Gewährung / Nichtgewährung
von Leistungen aus dem Bereich des Sozialrechts
(vgl. hierzu unsere Broschüre zum Thema: "Sozialrecht") |
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Erlaubnisse / Verbote
im Bereich Gaststätten- und Handwerksrecht |
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Regelungen gegenüber
Beamten: Beförderung / Nichtbeförderung, Umsetzung,
Disziplinarmaßnahmen, Zurruhesetzung |
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Maßnahmen bezüglich Schulpflicht
und Schulbesuch: z.B. Disziplinarmaßnahmen
gegenüber Schülern |
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Aufstellung / Änderung
von Bebauungs- / Flächennutzungsplänen |
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Auferlegung von
Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen:
Abschleppen eines Pkw, Beseitigen einer Ölspur; Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheide |
Dies sind nur einige Beispiele mit verwaltungsrechtlichem
Bezug. Eine abschließende Aufzählung ist selbstverständlich
nicht möglich.
Verwaltungsakt / Bescheid
Die öffentliche Verwaltung kann also durch vielerlei Maßnahmen
in den geschützten Interessenbereich eines Bürgers eingreifen.
Ein solcher Eingriff selbst geschieht mittels eines sogenannten Verwaltungsaktes,
welcher die rechtsverbindliche Erklärung einer Behörde gegenüber
dem Bürger darstellt, diesem gegenüber eine konkrete Regelung
zu treffen.
Schriftform ist für einen solchen Verwaltungsakt nur im Falle ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung vorgeschrieben. In den meisten Fällen wird
sich eine Behörde aber schon deshalb notwendigerweise schriftlich
an den Bürger wenden, damit dieser überhaupt Kenntnis davon
erlangen kann, daß ihm gegenüber eine Maßnahme / Regelung
erfolgen soll und welchen Inhalt diese hat.
Die Betitelung einer solchen Mitteilung als Bescheid
oder die Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung lassen
zwar den Willen einer Behörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes
deutlich erkennbar werden, daß Fehlen solcher Merkmale hindert aber
das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht.
In diesen Fällen verschafft nur eine Überprüfung durch
einen Rechtsanwalt Klarheit darüber, ob die Behörde rechtsverbindlich
gegenüber dem Bürger tätig geworden ist.
Die Beantwortung der Frage über das Vorliegen eines Verwaltungsaktes
ist von entscheidender Bedeutung, da hiervon die Beachtung wichtiger Ausschlußfristen
abhängig ist.
Wichtig:
Ein Verwaltungsakt wird unabhängig von der Richtigkeit
seines Inhalts bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist
durch einen gegenüber der Behörde zu erklärenden Widerspruch
angefochten wird. Nach Fristablauf kann ein Verwaltungsakt nur noch in
wenigen Ausnahmefällen rechtlich angegangen werden.
Denken Sie bitte immer daran: Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb
richtig, weil sie von einer Behörde getroffen wurde.
Innerhalb der Behörde sind einzelne Sachbearbeiter damit betraut,
im Namen der Behörde Entscheidungen zu formulieren und diese an den
Bürger zu richten.
Diese Sachbearbeiter sind letztendlich auch nur Menschen. Und Menschen
können nun einmal Fehler machen.
Die Beachtung der nachstehenden Hinweise ist deshalb ganz besonders wichtig.
Widerspruch / Widerspruchsbescheid
Wer mit einem an ihn ergangenen Verwaltungsakt nicht
einverstanden ist, sollte daher umgehend mit seinem Rechtsanwalt Kontakt
aufnehmen, damit dieser innerhalb der Ausschlußfrist von
einem Monat hiergegen Widerspruch einlegen kann,
damit die Behördenentscheidung nicht rechtsverbindlich wird. Nach
Fristablauf kann nur noch in wenigen Ausnahmefällen eine Abänderung
der Entscheidung herbeigeführt werden.
Wichtig:
Die Zustellung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die
Post setzt den Lauf der Monatsfrist in Gang. Aus diesem Grunde sollten
Sie unbedingt den Briefumschlag an das Behördenschreiben anheften,
um Ihrem Rechtsanwalt die Fristberechnung zu erleichtern.
Der Widerspruch zwingt die Behörde zur inhaltlichen Überprüfung
ihrer Entscheidung. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sollten der Behörde
zweckmäßigerweise auch die konkreten Gründe dargelegt
werden, aufgrund derer mit der getroffenen Entscheidung kein Einverständnis
hergestellt werden kann. Da vornehmlich rechtliche Gründe maßgeblich
sind, sollten Sie sich unbedingt für das Widerspruchsverfahren anwaltlicher
Hilfe bedienen.
Wir beraten Sie hierzu selbstverständlich gern.
Über das Ergebnis der Überprüfung ist von der Behörde
ein Bescheid, der sogenannte Widerspruchsbescheid, zu
erteilen, welcher wiederum einen Verwaltungsakt darstellt, gegen welchen
das Verwaltungsgericht im Klagewege angerufen werden kann.
Da -von Ausnahmen abgesehen- ein Widerspruch bewirkt, daß der Verwaltungsakt
zunächst noch keine Rechtskraft gegenüber dem Bürger entfaltet,
beinhaltet ein Widerspruchsverfahren auch den Vorteil zusätzlichen
Zeitgewinns.
Außerdem besteht im Widerspruchsverfahren über einen Rechtsanwalt
die Möglichkeit zur Akteneinsicht. Auf diesem Wege
kann festgestellt werden, welche Informationen der Behörde tatsächlich
vorliegen. Die so gewonnenen Erkenntnisse können u. U. den Ausgang
eines Verfahrens entscheidend beeinflussen.
Sie sollten daher im Eigeninteresse auf die Möglichkeit zur Widerspruchseinlegung
nicht verzichten.
Widerspruchsbescheid und Klage
Über den eingelegten Widerspruch hat die Behörde in angemessener
Zeit durch Erlaß einer Widerspruchsentscheidung zu befinden.
Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen
Frist (im Regelfall drei Monate) nicht, kann wegen dieser Untätigkeit
im Wege der Klage das Verwaltungsgericht
angerufen werden, um die Behörde zu einer Entscheidung zu zwingen.
Im Regelfall aber wird die Behörde über das Ergebnis ihrer Überprüfung
durch den Erlaß eines Widerspruchsbescheides Rechenschaft
ablegen.
Sofern die Widerspruchsentscheidung inhaltlich nicht zu überzeugen
vermag, sollte hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht
erhoben werden. Nur auf diesem Wege besteht die Möglichkeit,
eine Korrektur oder Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.
Wichtig:
Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist nur innerhalb eines Monats
seit Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig. Insgesamt gelten
hier die obigen Ausführungen zum Anspruchsverlust bei Versäumung
der Widerspruchsfrist entsprechend.
Kosten und Gebühren
Die anwaltlichen Gebühren im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren
werden nur in Ausnahmefällen von einer Rechtsschutzversicherung übernommen.
Grundsätzlich ist das sogenannte Vorverfahren nicht rechtsschutzversicherbar.
Aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterfällt nicht
jeder Sachverhalt dem Kosten- und Gebührenschutz einer Rechtsschutzversicherung.
Eine Deckungsschutzanfrage bei der Versicherung verhilft hier zur Klarheit.
Wir übernehmen dies selbstverständlich gern für Sie.
Erteilt die Versicherung für das Klageverfahren Deckungsschutz, sind
Sie von den Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt. Von dieser Freistellung
sind aber wiederum nicht die Kosten des Vorverfahrens umfaßt.
Bei erfolgreichem Widerspruchsverfahren / Klageverfahren besteht aber
unter Umständen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde.
Falls Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie selbstverständlich
gern.
© RA´e Wortmann und Partner
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