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Wohnungseigentumsrecht zurück Stand der Informationen 2008 Das Wohnungseigentumsrecht ist geprägt durch ein wechselseitiges Zusammenspiel von immobilienrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Momenten. Aus diesem Grunde stellt das Wohnungseigentumsrecht
eine Sondermaterie dar, welche sich durch außerordent- Die sich aufgrund des Zusammenspiels von Sondereigentum, Miteigentumsanteil am Grundstück und damit am Gemeinschaftseigentum und Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft stellenden Fragen können daher an dieser Stelle nur anhand einzelner Beispiele stichwortartig aufgezeigt werden. Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit begegnen
uns immer wieder Fragen, die um das Verhältnis der Wohnungseigentümer
untereinander kreisen oder in Zusammenhang mit Beschlüssen
der Eigentümer- Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen daher zu diesem Themenkomplex einige wichtige Informationen an die Hand geben.
Teilungserklärung:
Wichtig ist eine solche Unterscheidung beispielsweise in Hinblick auf die Frage, wer zur Kostentragung im Rahmen notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet ist. Die notwendige und wichtige Abgrenzung von Eigentumsfragen erfolgt anhand der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in Verbindung mit den in der Teilungserklärung niedergelegten Bestimmungen, ergänzt durch die hierzu ergangene Rechtsprechung. Wichtig: Die zahlreichen Probleme, die sich in Zusammenhang mit der Abgrenzung von Sondereigentum / Gemeinschafts-eigentum ergeben, können an dieser Stelle nicht vertieft werden. Immer wieder aktuell und schwierig ist die Abgrenzung zwischen Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum bei Balkonen/Balkonbestandteilen. Wir beraten Sie zu diesem Themenkreis selbstverständlich gern. Eigentümerversammlung Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich durch die auf den Eigentümerversammlungen zu Gemeinschaftsfragen durch Abstimmung zu fassenden Beschlüsse. Regelmäßig ist ein Mehrheitsbeschluß ausreichend, für manche Beschlußgegenstände wird allerdings vom Gesetzgeber Einstimmigkeit vorgeschrieben. Beschlüsse, die die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten, sind grundsätzlich nicht unwirksam, sondern lediglich auf dem Rechtswege anfechtbar. Im Rahmen einer solchen Anfechtung sind Ausschlußfristen zu beachten. Nur ganz ausnahmsweise ist eine gerichtliche Anfechtung entbehrlich. Wichtig: Die Eigentümerversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten: • die Änderung der Teilungserklärung und die Aufstellung der Hausordnung • die Regelung der Nutzung und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere Bestellung/Abberufung des Verwalters • die Beschlußfassung über die Wirtschaftspläne und die Entlastung des Verwalters • die Erhebung von Sonderumlagen und die Disposition über die Instandsetzungsrücklage • die Entscheidung über Baumaßnahmen Die obige Aufzählung kann selbstverständlich nicht abschließend
sein.
Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind zunächst für alle Eigentümer bindend. Beschlüsse, die rechtliche Vorgaben
mißachten, sind Bis zur Aufhebung durch ein Gericht bleiben solche Beschlüsse aber weiterhin wirksam. Nach Ablauf der Monatsfrist können Beschlüsse regelmäßig nicht mehr mit Erfolg angegangen werden.
Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, welche auch den Bereich Wohnungseigentumsrecht umfaßt, um sich von den entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen. Bei Abschluß einer Rechtsschutzversicherung ist eine sogenannte Wartezeit zu überbrücken ist, erst nach deren Ablauf die Rechtsschutzversicherung dann einstandspflichtig ist. Für bereits bestehende Fälle kann daher nachträglich keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.
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